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Verein Jordsand zum Schutze der Seevögel und der Natur e.V.
SATZUNG
gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 10.04.1964, 14.05.1966, 06.12.1968, 20.05.1982, 21.06.1986, 04.04.1992, 24.04.1993, 24.04.1999, 01.06.2002, 22.10.2005, 09.11.2008 und 14.05.2011
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Verein Jordsand zum Schutze der Seevögel und der Natur e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung von Naturschutz, Umweltschutz, Umweltbildung, Tierschutz und Landschaftspflege. Basierend auf Umweltforschung und Umweltrecht wird der Verein Maßnahmen treffen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen erhalten bzw. wiederherstellen. Hierbei steht der Schutz von Vögeln, speziell der Seevögel, insbesondere in Form der Reservatsbetreuung, im Vordergrund.
- Zur Umsetzung dieser Ziele darf der Verein Stiftungen gründen und Mitglied anderer Institutionen mit gleicher Zweckausrichtung werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder einen Gewinnanteil noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Familienmitgliedschaften sind möglich. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag nach freiem Ermessen; einer Begründung der Entscheidung bedarf es nicht. Mit der Annahme des Antrages beginnt die Mitgliedschaft.
- Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vogel- und Naturschutzes nach Kräften zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben Anspruch darauf, bei Vorlage des gültigen Mitgliedsausweises die Einrichtungen des Vereins zu besichtigen und zu nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei sind Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und seiner Bevollmächtigten in den Schutzgebieten zu beachten. Wissenschaftliche Arbeiten und das Fotografieren in Schutzgebieten bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
- Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber nicht zur Beitragsbezahlung verpflichtet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zum 31. März eines Jahres fällig. Jugendliche unter 18 Jahren sowie Schüler, Studenten, Rentner und sozialschwache Personen zahlen auf begründeten Antrag die Hälfte des Jahresbeitrages. Familienmitgliedsbeiträge werden nicht ermäßigt.
- In besonderen Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Antrag einzelner Mitglieder die befristete Entbindung von der Beitragspflicht oder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit und nicht berechtigt, seine satzungsgemäßen Rechte auszuüben. Die Befristung der Entbindung von der Beitragspflicht und das Ruhen der Mitgliedschaft darf ein Jahr nicht übersteigen. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt in keinem Fall.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich und mit einer Frist von mindestens drei Monaten an den Vorstand zu richten. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Antrag eines Mitglieds dem vorzeitigen Austritt zustimmen.
- Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere
- wenn das Mitglied gegen die Satzung oder sonstige Regelungen des Vereins verstößt oder
- wenn das Mitglied Anordnungen des Vorstandes oder seiner Bevollmächtigten zum Schutz und Erhalt der Schutzgebiete nicht nachkommt oder
- wenn das Mitglied mit Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung im Verzug ist oder
- die Interessen des Vereins in sonstiger Weise schädigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird eine Woche nach Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch muss vom Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses gegenüber dem Vorstand erklärt werden, andernfalls das Widerspruchsrecht erlischt. Über den Widerspruch entscheidet die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft mit Ausnahme des Rechts zur Teilnahme an der über den Widerspruch entscheidenden Mitgliederversammlung. Wird der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt, steht dem ausgeschlossenen Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Beiträge. Ansprüche an das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Beiträge bleiben unberührt.
§ 8 Organe, Gliederung und Vereinsämter
- Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.
- Daneben bestehen die Gruppe der Referenten der Schutzgebiete, der Ehrenrat und die Jugendgruppe.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter. In die Ämter sind nur Mitglieder wählbar. Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis des Vorstandes hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellen. Der Verein kann zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Mitarbeiter einstellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann als ordentliche und als außerordentliche Versammlung zusammentreten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten, spätestens aber bis zum 31.Mai eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder durch einfaches Schreiben an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder.
- Der Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt und zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung in der Vereinszeitschrift angekündigt. Anträge zur Tagesordnung sind binnen der vom Vorstand gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mit der Einladung wird die endgültige Tagesordnung bekannt gegeben.
- Die Mitgliederversammlungen werden von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge von § 10 Ziffer 1 geleitet. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls an. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Schriftführer. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter sowie von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie wird in der Vereinszeitschrift veröffentlicht.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Genehmigung des Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres,
d) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Entgegennahme des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
f) Wahl und Abberufung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes,
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates,
h) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern auf die Dauer eines Jahres,
i) Verleihung und Entzug von Ehrenmitgliedschaften,
j) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
k) Beschlussfassung über die Veräußerung von Grundstücken,
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 15,
n) Gewährung und Höhe von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für die Mitglieder des Vorstandes. - Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied, das das zehnte Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Jede Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens zehn Mitglieder dieses beantragen. Vorstandswahlen sind immer geheim. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht durch diese Satzung oder das Gesetz ein anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen werden weder der Mehrheit noch der Minderheit zugeschlagen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf begründeten Beschluss des Vorstandes, auf begründeten Beschluss des Beirats oder auf ein begründetes, schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins einzuberufen. Für Einladung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über Einladung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. Aus der Tagesordnung muss sich der Grund der Einberufung ergeben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer, bis zu drei Beisitzern und dem jeweiligen Vorsitzenden der Jugendgruppe, sofern dieser volljährig ist. Seine Mitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirates oder des Ehrenrates sein.
- Jedes Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Jugendgruppe, wird von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt und bleibt, außer bei Niederlegung oder Abberufung, bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorsitzende der Jugendgruppe ist ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit für die Dauer seiner Amtszeit Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes und scheidet mit Beendigung des Amtes als Vorsitzender der Jugendgruppe aus dem Vorstand aus.
- Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt. Eines dieser beiden Mitglieder muss der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein. Im Innenverhältnis soll der 2.Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen von Satzung und Gesetz zu führen. Der Vorstand ist berechtigt, für Zwecke der satzungsgemäßen Vereinsziele Grundstücksgeschäfte jeglicher Art durch zu führen, insbesondere auch Immobilien und schützenswerte Flächen, falls erforderlich auch durch Kreditaufnahme, zu erwerben oder sich an einem Erwerb zu beteiligen, wenn die anfängliche und spätere Finanzierung gesichert erscheint.
- Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab, über deren Verlauf und Entscheidungen Protokoll zu führen ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er regelt die Verteilung der Aufgaben auf seine Mitglieder selbst.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit wenn nicht durch diese Satzung oder das Gesetz etwas anders bestimmt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst, wenn dieses zur Einhaltung der Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern notwendig ist. In anderen Fällen kann der Vorstand eine entsprechende Selbstergänzung beschließen. Diese Regelungen gelten nicht beim Ausscheiden hauptamtlicher Vorstandsmitglieder.
§ 11 Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und einzeln von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Ehrenrates sein.
- Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus seinem Amt aus, gilt § 10 Ziffer 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorstand die Nachbesetzung vornimmt.
- Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, welche dem Vorstand zu benennen sind. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er regelt die Verteilung der Aufgaben auf seine Mitglieder selbst. Der Beirat soll sich nach Bedarf zu Sitzungen zusammenfinden und über diese eine Niederschrift anfertigen.
- Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er ist hierzu über wesentliche Vorgänge zu informieren.
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitglieder des Beirates nehmen mindestens einmal jährlich an einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand, Beirat und Referenten teil, zu der der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einlädt.
§ 12 Referenten
- Die Referenten der Schutzgebiete sind die Vertreter des Vorstandes in den jeweiligen Schutzgebieten. Sie werden vom Vorstand auf unbestimmte Dauer ernannt und können jederzeit abberufen werden. Der Vorstand kann mehrere Referenten je Schutzgebiet ernennen und ihnen unterschiedliche Aufgaben zuweisen.
- Die Referenten werden auf der Grundlage der vom Vorstand festgelegten Referentenordnung tätig.
- Die Gruppe der Referenten kann aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprechergruppe wählen und sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Referenten nehmen mindestens einmal jährlich an einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand, Beirat und Referenten teil, zu der der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einlädt.
§ 13 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern. Seine Mitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates sein.
- Der Ehrenrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, welche dem Vorstand zu benennen sind. Der Ehrenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er regelt die Verteilung der Aufgaben auf seine Mitglieder selbst. Der Ehrenrat soll sich nach Bedarf zu Sitzungen zusammenfinden und über diese eine Niederschrift anfertigen.
- Der Ehrenrat übernimmt auf Anruf des Vorstandes repräsentative Aufgaben. Er wird zudem auf begründeten Antrag von Referenten, Beirat, Vorstand oder Mitgliederversammlung vereinsintern vermittelnd tätig, wenn Streitigkeiten zwischen Organen des Vereins bestehen oder eine Beschädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins zu befürchten ist.
§ 14 Jugendgruppe
- Der Verein hat eine Jugendgruppe. Sie führt den Namen „Naturschutzjugend Jordsand“.
- Alle Vereinsmitglieder, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Mitglieder der Jugendgruppe. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 25.Lebensjahres.
- Die Jugendgruppe gestaltet ihr satzungsgemäßes Eigenleben in eigener Verantwortung und im Rahmen der Jugendordnung unter Berücksichtigung dieser Satzung. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der für die Dauer seiner Amtszeit Kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes ist.
- Aufgabe der Jugendgruppe ist es, mit jugendpflegerischen Maßnahmen die Vereinsziele zu unterstützen und Jugendliche für die Aufgabe des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes auf nationaler und internationaler Ebene zu gewinnen.
§ 15 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins.
- Sind in der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung nicht mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins anwesend, so muss binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss zur Auflösung bedarf dann einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Im Falle der Auflösung, Aufhebung, Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Institution des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

